Nachdem der EuGH entschied, dass ein Verbraucher nach Ausübung seines Widerrufsrechts oder Rückgaberechts nicht mit den Hinsendekosten belastet werden darf, liegt nun auch die Entscheidung des BGH in gleicher Sache vor. Da das EuGH-Urteil Bindungswirkung entfaltet, folgte der BGH dem EuGH.
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